Auf dem Land wird das erlaubte Gesamtvolumen für den Bau einer Wohnung verwendet, oder sogar von zwei oder drei, je nach dem über wie viele Quadratmeter man verfügen darf und wie viele man durch den Abriss verfallener Wohnbauten hinzugewinnen kann.
Es kann aber passieren, dass ein bereits restauriertes Haus nicht das genügende Volumen für eine überdachte Parkmöglichkeit hat, aber, das muss man zugeben, es wäre zu schade, eine Garage zu bauen, indem das erlaubte Volumen dafür verwendet wird. Deshalb scheint die Möglichkeit, ein Carport (einen überdachten Abstellplatz für Autos) zu realisieren eine gute Chance, um nicht extra eine unterirdische Garage bauen zu müssen.
Ein Carport zählt nicht zur Kubatur. Gibt es deshalb keine Einschränkungen?
Genauer gesagt schon. Ein Carport darf nicht größer als 60/70 qm sein, auch wenn es, -das hängt einzig von den Gemeinden ab, – manchmal eine Begrenzung auf 30 qm gibt.
Wenn eine Gemeinde die Erlaubnis für nur 30 qm erteilt, darf es zum Beispiel erweitert werden, wenn man auf dem Dach Solarpanelen anbringt, die für das nahegelegene Haus von Nutzen sind. In diesem Fall wird das Hausdach visuell nicht von den schwarzen Solarpanelen verunstaltet. Man muss aber berücksichtigen, dass von Gemeinde zu Gemeinde die Größe des Carports anders sein kann, auch wenn es als „kostenlose Gebäudeartefakte gilt“, wofür man die Genehmigung durch ein einfaches Gesuch bekommt („SCIA“ genannt).
Normalerweise haben Carports eine statische Zertifizierung, die der Anfrage (SCIA) beigelegt wird und, wenn nötig, kann man es beim „Genio Civile“ (Tiefbauamt) abgeben.
Es ist außerdem wichtig hinzuzufügen, dass der überdachte Abstellplatz für Autos auf drei Seiten offen sein muss.